§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr und Gemeinnützigkeit
§ 2: Vereinszweck und Vereinsaufgaben
§ 3: Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4: Verlust der Mitgliedschaft
§ 5: Organe des Vereins
§ 6: Der Vorstand
§ 7: Rechte und Pflichten des Vorstands
§ 8: Die Mitgliederversammlung
§ 9: Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 10: Finanzen
§ 11: Sonstiges
§1: Name, Sitz, Geschäftsjahr und Gemeinnützigkeit
- Der Verein trägt den Namen „Alumni, Freunde und Förderer der Wirtschaftsjuristen e.V.“
- Der Verein ist im Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg.
- Mit der Gründung des Vereins am 10.05.2006 beginnt das erste Geschäftsjahr und endet am 30.09.2007. Von diesem Zeitpunkt beginnt das Geschäftsjahr jeweils am 01.10. des jeweiligen Jahres und dauert 12 Monate.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2: Vereinszweck und Vereinsaufgaben
- Der Verein dient der Förderung und Unterstützung des Studiengangs Bachelor/Master Rechts- und Wirtschaftswissenschaften der Universität Augsburg.
- Die Ziele des Vereins werden im Einklang mit der Grundordnung der Universität Augsburg und dem Leitbild der Universität Augsburg verfolgt.
- Hierzu hat der Verein:
– die Pflege der Kontakte zwischen den Alumni und Studierenden und der Wirtschaft,
– die Organisation von Vortragsveranstaltungen für Studierende zur Förderung der fachlichen und sozialen Kompetenzen,
– die Förderung der Ausstattung des Studiengangs mit wissenschaftlicher Literatur,
– die Schaffung einer Corporate Identity der Wirtschaftsjuristen,
– die Pflege der Kontakte zu anderen Universitäten soweit diese ähnliche Studiengänge anbieten
– und die Pflege nationaler wie internationaler Studentenbeziehungen,
– sowie die Verwaltung der ihm zur Verfügung gestellten Finanzen
sicherzustellen. - Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er hat ausschließlich die Erfüllung der in § 2 Abs. 2 bestimmten Aufgaben zum Ziel. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Universität Augsburg, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Studiengangs Bachelor/Master Recht- und Wirtschaftswissenschaften zu verwenden hat.
§ 3: Erwerb der Mitgliedschaft
- Studenten:
Jeder Student des Studiengangs Rechts- und Wirtschaftswissenschaften (Bachelor oder Master) der Universität Augsburg ist berechtigt die Mitgliedschaft durch ein formloses Schreiben an den Vorstand zu beantragen.
Studenten haben als Mitglieder einen Mitgliedsbeitrag von einem Euro pro Monat zu leisten und können dem Verein jederzeit Spenden zuwenden. - Absolventen:
Jeder Absolvent des Studiengangs Rechts- und Wirtschaftswissenschaften (Diplom / Bachelor oder Master) der Universität Augsburg, ist berechtigt die Mitgliedschaft durch ein formloses Schreiben an den Vorstand zu beantragen.
Absolventen haben als Mitglieder einen Mitgliedsbeitrag von einem Euro pro Monat zu leisten und können dem Verein jederzeit Spenden zuwenden. - Sonstige natürliche Personen:
Jede nicht unter 1. und 2. genannte natürliche Person, die sich dem Studiengang Rechts- und Wirtschaftswissenschaften verbunden fühlt, kann eine Mitgliedschaft durch ein formloses Schreiben an den Vorstand beantragen. Diese Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag von 50,- Euro pro Jahr zu leisten und können dem Verein jederzeit Spenden zuwenden. - Juristische Personen und Personenvereinigungen:
Jede juristische Person oder Personenvereinigung, die den Studiengang Rechts- und Wirtschaftswissenschaften unterstützen möchte, kann eine Mitgliedschaft außerhalb dieses Status durch ein formloses Schreiben an den Vorstand beantragen
Diese Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag von 250,- Euro pro Jahr zu leisten und können dem Verein jederzeit Spenden zuwenden. - Förderer:
Jede Person oder Personenvereinigung kann sich bei Beantragung der Mitgliedschaft oder zu einem späteren Zeitpunkt gegenüber dem Vorstand bereit erklären, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von 1.000,- Euro oder mehr pro Jahr zu leisten. Diese Mitglieder werden bei Annahme durch den Vorstand als Förderer des Vereins geführt. Der Status als Förderer kann jederzeit durch formloses Schreiben an den Vorstand mit Wirkung zum darauffolgenden Kalenderjahr wieder in eine einfache Mitgliedschaft im Sinne der Punkte 1 bis 4 umgewandelt werden. - Versagung:
Die Verleihung der Mitgliedschaft darf nur aus wichtigem Grund (z.B. Bekanntheit für vereinsfeindliche Haltung) versagt werden.
§ 4: Verlust der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
– durch Exmatrikulation, wenn diese nicht aufgrund der Verleihung des Bachelor-/Masterzeugnisses geschieht, oder die Mitgliederversammlung dem Entzug der Mitgliedschaft ausdrücklich widerspricht,
– durch Tod,
– durch freiwilligen, der Mitgliederversammlung gegenüber zu erklärendem Austritt - Die Mitgliedschaft darf aus wichtigem Grund und durch Beschluss der Mitgliederversammlung entzogen werden.
- Etwaige Ansprüche des Vereins bestehen unbeschadet fort.
§ 5: Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
– der Vorstand,
– die Mitgliederversammlung. - Die Mitgliederversammlung fungiert als dem Verein übergeordnetes Organ.
§ 6: Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
– dem Vorsitzenden,
– dem stellvertretenden Vorsitzenden,
– dem Geschäftsführer,
– dem Schatzmeister,
– dem Schriftführer,
– vier Beisitzern. - Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Geschäftsführer je mit Alleinvertretungsbefugnis.
- Die Mitglieder des Vorstands werden aus den Reihen der stimmberechtigten Mitglieder durch die Mitgliederversammlung gewählt. Für die Wahl in den Vorstand ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen (50% + 1 Stimme) erforderlich. Falls ein Kandidat die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, ist in einem dritten Wahlgang die einfache Mehrheit (Mehrheit der abgegebenen Stimmen) ausreichend.
Die zur Gründung des Vereins gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zum 30.09.2007 im Amt. Ab diesem Zeitpunkt wird der Vorstand jeweils in den ersten vier Kalenderwochen nach Beginn des neuen Geschäftsjahrs für dasselbige gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Bis zur Wahl des neuen Vorstands führt der alte Vorstand die Geschäfte kommissarisch weiter. - Vorstandsmitglieder können aus wichtigem Grund durch konstruktives Misstrauensvotum der Mitgliederversammlung abberufen werden. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus anderen Gründen aus dem Vorstand aus, so wählt die Mitgliederversammlung innerhalb von vier Kalenderwochen einen Ersatz, der bis zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres im Amt bleibt. Von dieser Regelung kann abgesehen werden, wenn das Ausscheiden höchstens zwei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs stattfindet.
- Vorstandsbeschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit. Sie sind auch fernmündlich möglich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Vorstandsbeschlüsse werden vom Schriftführer protokolliert. Zum Nachweis der Richtigkeit ist das Protokoll von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied (§ 6 Abs. 2) und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 7: Rechte und Pflichten des Vorstands
- Der Vorstand hat die Erfüllung der in § 2 Abs. 2 genannten Aufgaben des Vereins sicherzustellen. Zu diesem Zweck soll sich der Vorstand eine
Geschäftsordnung geben. - Der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende sollen den Verein nach außen repräsentieren und nicht die operativen Geschäfte führen.
- Dem Geschäftsführer obliegt die Führung der operativen Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis bedarf er zu Ausgaben über 500 Euro der Zustimmung des Schatzmeisters und bei Beträgen über 1000 Euro der Zustimmung des Vorstandes.
§ 8: Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
- Sie wird einberufen durch Beschluss des Vorstands. Sie tritt einmal im Jahr zu einem, von der ersten Versammlung festzulegenden Termin, unabhängig von einer Einberufung zusammen.
Sämtliche Mitglieder des Vereins sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung per E-Mail, soweit das Mitglied eine E-Mail-Adresse angegeben hat, andernfalls auf dem Postweg zu benachrichtigen. - Rede-, antrags-, stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung an der Universität Augsburg studieren/arbeiten oder studiert/gearbeitet haben.
- Der Vorstand leitet die Versammlung.
- Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt wie nachstehend aufgeführt:
Abstimmungsberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins, die zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung an der Universität Augsburg studieren/arbeiten oder studiert/gearbeitet haben. Stimmrechtsübertragung ist durch Vollmacht möglich, jedoch nur auf andere, stimmberechtigte Mitglieder des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Enthaltungen werden nicht gewertet. Die Berechnung einer eventuellen Mehrheit erfolgt nur auf Grundlage der tatsächlich abgegebenen Stimmen.
Die Zustimmung der Mitgliederversammlung gilt als erfolgt, wenn die absolute Mehrheit (50 % + 1 Stimme) der Stimmen den Abstimmungsgegenstand positiv bescheidet. - Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer protokolliert. Zum Nachweis der Richtigkeit ist das Protokoll von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied (§ 6 Abs. 2) und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 9: Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschäftigt sich mit dringenden Fragen, die den Studiengang Bachelor/Master Rechts- und Wirtschaftswissenschaften oder den Verein unmittelbar betreffen. Sie allein ist berechtigt die Satzung des Vereins zu ändern, wozu eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen nötig ist.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand gemäß den Bestimmungen in dieser Satzung.
- Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand auf dessen Antrag hin, wenn die Prüfung der Kassenprüfer keine Unstimmigkeiten aufgezeigt hat.
- Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen zwei Kassenprüfer, die ihre Tätigkeit gemäß § 10 Abs. 3 dieser Satzung ausführen.
§ 10: Finanzen
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
- Auslagen für den Verein werden gegen Vorlage einer Quittung erstattet. Dies gilt jedoch nur, sofern diese in Absprache mit dem Geschäftsführer oder dem Schatzmeister getätigt wurden.
- Prüfung der Finanzen:
Nach Ende eines jeden Geschäftsjahres sind innerhalb eines Monats die Finanzen des Vereins von zwei Kassenprüfern auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.
Die beiden Kassenprüfer dürfen weder zum fraglichen Zeitpunkt noch jemals zuvor Mitglieder des Vorstands gewesen sein. Sie werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Nach Abschluss der Prüfung haben sie ihre Ergebnisse der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 11: Sonstiges
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ungültig sein, so tritt eine ihr im Interesse des Vereins möglichst nahekommende Bestimmung an ihre Stelle.